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Sozialauswahl

Gesetzlich vorgeschriebene Auswahlprüfung bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 3 KSchG), nach der der Arbeitgeber die sozial am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer auswählen muss.

Maßgebliche Kriterien sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber darf einzelne Beschäftigte aus der Auswahl herausnehmen, wenn ihre Weiterbeschäftigung wegen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

In der Praxis sind Fehler bei der Sozialauswahl einer der häufigsten Gründe, warum betriebsbedingte Kündigungen vor dem Arbeitsgericht unwirksam sind. Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber die Mitteilung der zugrunde liegenden sozialen Auswahlkriterien verlangen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG) – die Antwort liefert oft entscheidende Argumente für eine Kündigungsschutzklage.