Betriebsrat
Die von den Beschäftigten gewählte Interessenvertretung in einem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 1 BetrVG). Der Betriebsrat verfügt über umfangreiche Mitbestimmungs-, Beteiligungs- und Informationsrechte.
In sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) – etwa Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Entlohnungsformen oder Einführung technischer Kontrolleinrichtungen – hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht: ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber keine Regelung treffen. In personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen ist er anzuhören (§§ 99, 102 BetrVG); eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen lohnt sich eine arbeitsrechtliche Beratung, sobald grundsätzliche Themen wie eine Betriebsänderung, ein Interessenausgleich oder eine Sozialplanverhandlung anstehen.
