Kündigungsschutzklage
Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass die ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt oder rechtsunwirksam ist (§ 4 KSchG).
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie inhaltlich begründet war oder nicht. Voraussetzung für den Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist in der Regel eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten und ein Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten.
In der Praxis endet die Mehrzahl der Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung beinhaltet. Besonders bei Führungskräften und langer Betriebszugehörigkeit lässt sich die Verhandlungsposition durch eine fristgerecht erhobene Klage erheblich verbessern. Eine anwaltliche Erstprüfung sollte daher unmittelbar nach Zugang der Kündigung erfolgen, um die Drei-Wochen-Frist zuverlässig zu wahren.
