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Fristlose Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

Wichtiger Grund sind Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann – etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, Diebstahl, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder strafbaren Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers. In den meisten Fällen ist zuvor eine einschlägige Abmahnung erforderlich.

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Für den Arbeitnehmer bleibt – wie bei jeder Kündigung – die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage maßgeblich. Häufig wird im Verfahren über eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung oder einen einvernehmlichen Beendigungsvergleich verhandelt.