Zeugnisanspruch
Der gesetzliche Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO, § 630 BGB).
Auf Verlangen ist das Zeugnis als qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und erstreckt sich dann auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Es muss klar, wahr und wohlwollend formuliert sein; verschlüsselte Negativbewertungen oder unzulässige Geheimcodes sind unzulässig. In der gerichtlichen Praxis hat sich eine an Schulnoten orientierte Bewertungsskala etabliert ("zur vollsten Zufriedenheit" = sehr gut, "stets zur Zufriedenheit" = befriedigend).
Bei einer schlechteren Bewertung als "befriedigend" trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, oberhalb davon der Arbeitnehmer. Wer ein zu schlechtes oder fehlerhaftes Zeugnis erhält, kann Korrektur und Neufassung verlangen – ein vertraulicher juristischer Blick auf den Wortlaut ist gerade vor Bewerbungsphasen oft entscheidend.
