Probezeit
Vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses (gesetzlich maximal sechs Monate, § 622 Abs. 3 BGB), in dem für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt.
Während der Probezeit findet das allgemeine Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung (Wartezeit von sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen – allerdings nicht willkürlich: Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit), Diskriminierungsverbote nach dem AGG und Treu-und-Glauben-Grenzen gelten weiterhin.
Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, gelten von Anfang an die regulären Kündigungsfristen. Beim Ausbildungsverhältnis liegt die Probezeit bei mindestens einem und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG). Vor einer Kündigung in der Probezeit lohnt sich ein anwaltlicher Blick, weil häufig der Sonderkündigungsschutz oder eine unwirksame Vertragsklausel übersehen wird.
