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Wiedereingliederung (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX, mit dem Arbeitgeber gemeinsam mit länger erkrankten Beschäftigten Wege zur Rückkehr an den Arbeitsplatz suchen.

Voraussetzung ist eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres – ununterbrochen oder zusammengerechnet. Der Arbeitgeber muss das BEM mit Zustimmung des Beschäftigten einleiten, mögliche Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit prüfen und – sofern vorhanden – Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und betriebsärztlichen Dienst einbeziehen.

Das BEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung (BAG, st. Rspr.). Unterlässt der Arbeitgeber ein gebotenes BEM, trifft ihn im Kündigungsschutzprozess jedoch eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast: Er muss dann nachweisen, dass auch ein BEM kein milderes Mittel als die Kündigung hätte aufzeigen können. Gelingt ihm das nicht, ist eine krankheitsbedingte Kündigung regelmäßig unverhältnismäßig und damit unwirksam. Gleichzeitig ist das BEM kein „Kündigungsgespräch": Mandant:innen sollten die Einladung sorgfältig prüfen, ihre Rechte kennen und sich – gerade bei chronischen oder psychischen Erkrankungen – frühzeitig arbeitsrechtlich beraten lassen.

Wiedereingliederung (BEM) einfach erklärt: KSW Lexikon