Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist die staatlich organisierte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Vollstreckungstitel. Ihre Grundlagen finden sich in den §§ 704 ff. ZPO. Voraussetzung sind drei Elemente: ein vollstreckbarer Titel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde), eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen erfolgt typischerweise in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher (z. B. Sachpfändung, Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, Haftbefehl bei verweigerter Auskunft), in Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (etwa Kontopfändung, Lohnpfändung) sowie in unbewegliches Vermögen durch Zwangshypothek, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Daneben gibt es die Vollstreckung wegen Herausgabe-, Handlungs- und Unterlassungsansprüchen mit eigenen Verfahrensregeln.
Der Schuldner kann sich mit Erinnerung, Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) oder im Drittwiderspruchsverfahren wehren. Pfändungsschutzbestimmungen – insbesondere das P-Konto und die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen – sichern das Existenzminimum. Gerade bei mehreren Vollstreckungsmaßnahmen lohnt sich eine strukturierte Strategie auf Gläubiger- wie Schuldnerseite, um Kosten zu minimieren und Erfolgsaussichten zu maximieren.
