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Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist der zweite Titel im gerichtlichen Mahnverfahren und ein eigenständiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Er wird auf Antrag des Gläubigers erlassen, sofern der Schuldner gegen den vorangegangenen Mahnbescheid keinen rechtzeitigen Widerspruch eingelegt hat.

Mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids beginnt eine zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 700 ZPO). Wird Einspruch eingelegt, geht das Verfahren in das streitige Klageverfahren über. Erfolgt kein Einspruch, wird der Bescheid rechtskräftig und ist sofort vollstreckbar – häufig bereits vor Rechtskraft im Wege der vorläufigen Vollstreckbarkeit, in der Regel ohne Sicherheitsleistung. Dies eröffnet dem Gläubiger schnellen Zugriff auf Vermögen, Konten und Arbeitseinkommen des Schuldners.

Auf Schuldnerseite ist die Frist von zwei Wochen entscheidend: Wer sie versäumt, kann sich materiell-rechtlich nur noch in engen Grenzen (z. B. Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bei Erfüllung nach Schluss der mündlichen Verhandlung) wehren. Eine sofortige anwaltliche Prüfung des Vollstreckungsbescheids ist daher dringend zu empfehlen.