Unterhalt
Unterhalt bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, den Lebensbedarf eines anderen Menschen finanziell sicherzustellen. Im Familienrecht werden vor allem Kindes-, Trennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt unterschieden.
Der Kindesunterhalt richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich sind das Alter des Kindes und das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Volljährigen Kindern stehen Unterhaltsansprüche bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu; beide Elternteile haften dann anteilig nach ihrem Einkommen.
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens (§ 1361 BGB) und dem nachehelichen Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung (§§ 1569 ff. BGB) zu unterscheiden. Anspruch und Höhe hängen von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Ehedauer und Erwerbsbiografie ab. Wer Unterhalt einfordert oder zahlt, sollte Einkommen und Bedarfslage sauber dokumentieren und insbesondere Auskunfts- und Verwirkungsfristen im Blick behalten.
