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Strafbefreiende Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein im Steuerstrafrecht einzigartiges Privileg: Wer rechtzeitig und vollständig nacherklärt, die hinterzogene Steuer nachzahlt und keine Sperrgründe verwirklicht, geht straffrei aus (§ 371 Abgabenordnung). Sie ist das wichtigste Instrument zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit.

Erforderlich ist eine vollständige und richtige Nacherklärung sämtlicher unverjährter Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch für die letzten zehn Kalenderjahre. Die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen müssen fristgerecht bezahlt werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro pro Tat sieht § 398a AO einen gestaffelten Geldzuschlag von 10 bis 20 Prozent vor, mit dessen Zahlung lediglich von der Verfolgung abgesehen wird – formal eine andere Rechtsfolge als Straffreiheit.

Wird die Selbstanzeige nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, nach Erscheinen eines Amtsträgers oder nach Tatentdeckung erstattet, entfällt die strafbefreiende Wirkung. Wegen der hohen formalen Anforderungen, der finanziellen Belastung und des Risikos einer „verunglückten" Selbstanzeige sollte die Erstattung ausschließlich nach umfassender steuer- und strafrechtlicher Prüfung erfolgen.