Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist die zentrale Straftat des deutschen Steuerstrafrechts und in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt. Strafbar ist, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen – etwa bei großem Ausmaß ab 50.000 Euro pro Tat, bandenmäßiger Begehung oder Verwendung von Scheinfirmen – reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 370 Abs. 3 AO). Ab einer Hinterziehungssumme von einer Million Euro pro Tat verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 235 AO) sowie berufs- und gewerberechtliche Folgen, etwa der Verlust der gewerblichen Zuverlässigkeit. Bereits beim Verdacht einer Steuerhinterziehung – etwa nach Beginn einer Betriebsprüfung – sollte umgehend ein im Steuerstrafrecht erfahrener Verteidiger eingebunden werden, um Aussagepflichten und Mitwirkungsrechte sauber zu koordinieren.
