Einspruch gegen den Steuerbescheid
Der Einspruch ist der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte des Finanzamts und damit das zentrale Mittel, um einen Steuerbescheid überprüfen zu lassen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 347 ff. Abgabenordnung (AO).
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen. Maßgeblich ist die sogenannte Drei-Tages-Fiktion bei einfacher Post. Eine Begründung ist nicht zwingend, sollte aber zeitnah nachgereicht werden. Wichtig: Der Einspruch hemmt nicht die Zahlungspflicht – wer die Vollziehung aussetzen lassen möchte, muss zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) stellen.
Im Einspruchsverfahren wird der Bescheid in vollem Umfang erneut geprüft. Dabei besteht das Risiko der sogenannten Verböserung: Das Finanzamt kann auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen entscheiden, wenn es nach Hinweis auf die mögliche Verschlechterung beim Einspruch bleibt. Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten und ein qualifizierter Schriftsatz sind daher in vielen Fällen empfehlenswert.
