Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für ein minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 BGB). Es gliedert sich in die Personensorge – etwa Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge – und die Vermögenssorge.
Bei verheirateten Eltern steht das Sorgerecht von Geburt an gemeinsam beiden Elternteilen zu. Nicht verheiratete Eltern können die gemeinsame Sorge durch übereinstimmende Sorgeerklärungen begründen; andernfalls liegt die Sorge zunächst allein bei der Mutter. Auch nach Trennung oder Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Können sich die Eltern bei einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung – etwa Schulwahl, Umzug oder einer wichtigen medizinischen Entscheidung – nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB einem Elternteil übertragen. In Konfliktfällen ist eine frühzeitige fachkundige Beratung sinnvoll, um sowohl das Kindeswohl als auch die Rechtsposition des betroffenen Elternteils zu sichern.
