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Selbstanzeige

Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) ermöglicht es Steuerpflichtigen, hinterzogene Steuern nachzuerklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen. Sie ist ein gesetzlich vorgesehenes Instrument der „Rückkehr in die Steuerehrlichkeit".

Damit die Selbstanzeige wirksam ist, müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und richtig nacherklärt werden – zumindest jedoch für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine bloße Teilselbstanzeige genügt nicht. Zusätzlich müssen die nachzuzahlenden Steuern, die Hinterziehungszinsen sowie – ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro pro Tat – ein gestaffelter Strafzuschlag innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist gezahlt werden.

Sperrgründe wie die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers oder die Tatentdeckung schließen die Wirksamkeit aus. Wegen der hohen formalen Anforderungen und der weitreichenden strafrechtlichen Folgen sollte eine Selbstanzeige nie ohne vorherige Beratung im Steuer- und Steuerstrafrecht erstattet werden. Fehlerhafte Selbstanzeigen können den ursprünglich nicht entdeckten Sachverhalt erst aufdecken und führen häufig in das Steuerstrafverfahren.