Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes, weitgehend formularbasiertes Verfahren zur schnellen Durchsetzung von Geldforderungen. Geregelt ist es in den §§ 688 ff. ZPO; bundesweit zuständig sind zentrale Mahngerichte, die Anträge ausschließlich elektronisch (z. B. über das Online-Mahnportal) bearbeiten.
Das Gericht prüft den Antrag nur auf formale Schlüssigkeit, nicht auf inhaltliche Berechtigung der Forderung. Bei vollständigem Antrag erlässt es einen Mahnbescheid, gegen den der Antragsgegner binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen kann. Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet.
Wirtschaftlich ist das Mahnverfahren attraktiv: niedrige Gebühren, schnelle Erlangung eines vollstreckbaren Titels und Unterbrechung der Verjährung. Bei zu erwartendem Widerspruch oder einer komplexen Sachlage ist jedoch häufig die unmittelbare Klage sinnvoller, da das Mahnverfahren nach Widerspruch ohnehin in das streitige Verfahren übergeleitet wird.
